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Bauamt

Bauansuchen, Checklisten u. Formulare

Unter dem angeführten Link ist für jedes Baubewilligungsverfahren lt. Stmk. BauG. § 19, 20 und 21 mit den jeweiligen Absätzen angegeben, welche Unterlagen vom Bauwerber zu erbringen sind. Diese Checklisten und Formulare sind von einigen nichtamtlichen Bausachverständigen in Zusammenarbeit mit der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark erstellt worden. Die Checklisten und Formulare werden veröffentlicht und können von allen Interessierten verwendet werden.

 

Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Baurechtsgrundlagen der Steiermark sind:

Stmk. Raumordnungsgesetz (mit Verordnungen)

Stmk. Baugesetz (mit Verordnungen)

Stmk. Feuerungsanlagengesetz (mit Verordnungen)

Rechtsgrundlagen auf Gemeindeebene (Verordnungen des Gemeinderates) sind (siehe Politik u. Verwaltung - Verordnungen):

Flächenwidmungsplan-Verordnung (mit Plan), derzeit FWP 5.0, rechtskräftig seit 16.12.2014 und Rechtsüberleitung vom 05.01.2015 betreffend die ursprünglichen Gemeinden Stocking, Weitendorf und Wildon.

Flächenwidmungsplan-Verordnung und Bebauungsplan-Verordnungen finden Sie gesammelt unter Politik & Verwaltung - Verordnungen.

 

Rechtsinformationssystem

Stmk. Raumordnungsgesetz

Stmk. Baugesetz

Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz


Siehe Rechtsinformationssystem http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Steiermark/

 

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Suche nach Baurechtsgesetzen

Rechtsinformationssystem - Landesrecht Steiermark


zB Stichwort "Baugesetz" in der Suchmaske eingeben. Beachten Sie: Baurechtsangelegenheiten sind Ländersache, daher gibt es unterschiedliche Bauordnungen für jedes Bundesland und abweichende Begriffe und Vorschriften. Baumeister und Architekten aus anderen Bundesländern sind möglicherweise nicht mit den Steirischen Bauvorschriften im Detail vertraut.


Die steirischen Baurechtsgesetze verweisen auf die "Regeln der Technik". Damit ist der geltende technische Standard gemeint, der zB in technischen Normen  geregelt ist. Beispiele: Ö-Normen, TRVB (Technische Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz), Elektrotechnische Richtlinien.

 

 

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Mitteilung Bauvorhaben § 21 BauG

§ 21 Meldepflichtige Vorhaben

 

  1.  Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

    1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

    2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

      a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

      b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;

      c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
      d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
      e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
      f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
      g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
      h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

      i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

      j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

      k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;

      l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

      m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

      n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

      o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

      p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
       
    3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

    4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

      4. a die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;

    5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

    6. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

    7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;

    8. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

    9. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

  2. (2) Meldepflichtig sind überdies:

    1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

    2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;

    3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

    4. der Einbau von Treppenliften;

    5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

    6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

    7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

    8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;

    9. die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen;

    10. der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt;

    11. Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist.

  3. (3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

    Die Mitteilung hat zu enthalten:

 

        1. 1. die Grundstücknummer, die Lage am Grundstück, eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

 

  1. 2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

    • eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),

    • erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

    • eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

  2. 3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.

 

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

 

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

 

Hebeanlagen Einreichunterlagen

Einreichunterlagen nach Stmk. Baugesetz und Stmk. Hebeanlagengesetz

Aufzug, Lift, Hebeanlage, Treppenlift

 

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Wildon Stammfassung:     LGB. Nr.  93/1979

Aufgrund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der ein Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Wildon werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. (Anmerkung: Plan siehe LGBl. 1979, Seite 160ff)

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Seit dem 1. Dezember 2012 regelt die ÖNORM B 1997-2 (ONR 24406-1) die Vorgehensweise bei einer Baugrundbeurteilung hinsichtlich Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg. Historische Luftbilder der Alliierten Streitkräfte geben Aufschluss über mögliche Kampfmittelbelastungen des Untergrunds. Der Österreichische Rechnungshof geht in seinem Bericht des Jahres 2007 von ca. 10.000 unentdeckten Blindgängern auf österreichischem Boden aus. Laut unseren Literatur- und Aktenrecherchen war auch Gemeinde Wildon von Alliierten Luftangriffen betroffen. 

Durch standortbezogene Recherchen mit Zugriff auf alle derzeit bekannten Luftaufnahmen internationaler Archive aus dem 2. Weltkrieg, kann die Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH einen wertvollen Beitrag zur Ersterkundung von Kriegsaltlasten ohne Ortsbegehung durchführen und leistet damit einen wichtigen Teil der Arbeiten, die laut den geltenden ÖNORM-Richtlinien zur Festlegung des Kampfmittelverdachtes erforderlich sind, so wie es beispielsweise beim Bau der S7 Fürstenfelder Schnellstraße oder des Krankenhauses Nord in Wien durchgeführt wurde. 

Eine kombinierte Akten- und Luftbildauswertung ermöglicht es, eine klassifizierte Risikoabschätzung hinsichtlich Kampfmittel in einer Rot-Gelb-Grün Zonierung gemäß ÖNORM B 1997-2 (ONR 24406-1) abzugeben und damit Kosten und Risiken im Vorfeld eines Bauvorhabens sowie eventuell notwendiger Kampfmittelbergungsmaßnahmen zu minimieren. 

Sollte bei Ihnen Bedarf oder Interesse an einem Gutachten zur potentiellen Kampfmittelbelastung oder an Informationen darüber bestehen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

LUFTBILDDATENBANK Dr. Carls GmbH
Ansprechpartner: Dipl.-Geogr. Monja Sengenberger, Mag. Florian Egartner
Dr.-Schober-Straße 64
1130 Wien

Tel.: 01/886 08 33 
Mail: info@luftbilddatenbank-gmbh.at
Web: www.luftbilddatenbank-gmbh.at

Leitfaden Neubau Maschinen

Luftwärmepumpen, Klimaanlagen, technischen Anlagen - kurz "Maschinen"

Einreichunterlagen vom befugten Planverfasser (Baumeister, Architekt)

Vorgaben für den Lärmschutz

 

Flächenwidmungsplan u. Bebauungspläne

Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung des Gemeinderates und legt die Nutzung aller Grundstücke in einer Gemeinde fest.


Der Flächenwidmungsplan ist ein Planungsinstrument für das gesamte Gemeindegebiet um zB Nutzungskonflikte zu vermeiden oder Gefahren ersichtlich zu machen.


Grundstücke oder Grundstücksteile können als Bauland (mit verschiedenen Baulandkategorien), Freiland (Wald, Wiesen, Felder) oder als Verkehrsfläche (Straßen, Plätze) gewidmet sein.


Bevor Sie einGrundstück kaufen, ist es ratsam, einen Blick in den Flächenwidmungsplan zu werfen. Der Flächenwidmungsplan enthält grob folgende Informationen:


Die zulässigen Nutzungsarten (Bauland, Verkehrsflächen, Freiland, Vorbehaltsflächen).


Flächen, die durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (Eisenbahn, Landesstraßen, Gewässer, Schießplatz, Versorgungsanlagen für Strom, Wasser, Kanal).


Flächen und Objekte, für die aufgrund von Gesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen (Denkmalschutz, Bodenfundstätten, Ortsbildschutzgebiet).


Flächen, die durch Erdrutsche, Hochwasser, Grundwasser, Vermurung, Steinschlag, Lawinen gefährdet sind (gefährdete Flächen, Gefahrenzonen). Anlagen und Einrichtungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und religiöse Zwecke (Schulen, Kirchen, Ämter, Feuerwehr, Rotes Kreuz).


Sonstiges (zB geplante Umfahrung).


Bebauungspläne (Verordnung des Gemeinderates) legen für ein bestimmtes Planungsgebiet genauere Vorschriften zur Bebauung fest, so zB Bauplatzgröße, Bebauungsweise (offen/gekuppelt), Bebauungsdichte, Bebauungsgrad, Abstände, Lage, Stellung und Proportionen der Gebäude, Höhe der Gebäude, Dachformen und Dächer, Garagen und Nebengebäude, Vorschriften zur Gestaltung, Verkehrsanlagen, Straßenfluchtlinien, Gestaltung von Parkplätzen, Freiflächen, Einfriedungen, (lebende) Zäune, Angaben zu Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Kanal, Telefon), Abfall-Sammelstellen. 


Bebauungspläne sind Verordnungen des Gemeinderates und detaillierte Planungsinstrumente für einen bestimmten Teil des Gemeindegebietes. Meist werden Bebauungspläne für bestimmte Straßenzüge erlassen. Der Bauwerber ist an die Vorgaben des Bebauungsplanes gebunden und die Einreichplanung hat diese rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bitte, ob für ein Baugrundstück ein Bebauungsplan zu berücksichtigen ist.


Bebauungsrichtlinien sind Verordnungen des Gemeinderates für ein bestimmtes zu bebauendes Grundstück und sind ein Planungsinstrument für die Bebaung.

 

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Hochwasserabfluss Kainach u. Mur

Folgen sie bitte dem Link zum Downloadbereich für Unterlagen zur Hochwasserproblematik bei Kainach und Mur.

 

Grundwasserstand

Ganz allgemein ist der Grundwasserstand im Bereich Grazerstraße und im Bereich Neuwildon ca. 1,5 Meter unter Geländeniveau. Es empfiehlt sich daher mit dem Planer eine genaue Erkundung des Baugrundes durchzuführen. Bei Errichtung eines Kellers sollte dieser wasserdicht und gegen Auftrieb gesichert ausgeführt werden.

 

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Aufschließungsleistungen

Die Gemeinde kann den Grundeigentümer zu bestimmten Aufschließungsleistungen verpflichten:


§ 14 Grundabtretung für Verkehrsflächen

§ 15 Bauabgabe

§ 16 Gehsteige

 

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Bauabgabe

§ 15 Stmk. Baugesetz:

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u.dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt 11,40 Euro pro m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.

 

Sachverständige

Im Zuge des Bauverfahrens werden bei Bedarf folgende Sachverständige beigezogen:

 

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Sachverständige Bautechnik

DI Armin TAFERNER, 8074 Raaba-Grambach

Architekt DI Andreas KARL, 8410 Wildon

DI Tanja-Karine FEGELIN, 8072 Fernitz-Mellach

Baumeister Ing. Martin LEBER, 8430 Leibnitz


 

 

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Sachverständige Brandschutz

Stefan Werschitz, Rauchfangkehrermeister

Grazer Straße 10 a

8410 Wildon


Tel. 03182 / 2531

E-Mail werschitzrauchfkm@aon.at

 

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Sachverständige Brandschutz Feuerwehren

Freiwillige Feuerwehr Wildon

(KG Stocking, Sukdull, Unterhaus, Wildon)

Tel. 0664 / 8410 493


Freiwillige Feuerwehr Weitendorf

(KG Weitendorf)

Tel. 0664 24 30 970


Freiwillige Feuerwehr Neudorf ob Wildon

(KG Kainach)

Tel. 0664 65 22 726


Zufahrtsbereich für Einsatzfahrzeuge

feuerpolizeiliche Begutachtung

 

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Sachverständige Ortsbildschutz

Bei Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone Wildon ist ein positives Gutachten gem. § 3 Abs. 2 Stmk. Ortsbildgesetz erforderlich. Als Sachverständige wurden von der Marktgemeinde Wildon berufen:


DI Erich Wurzrainer

FWB Architekten ZT GmbH

Kirchweg 4

8071 Hausmannstätten

Tel. 03135 46 38 30

E-Mail Office@anf.co.at


DI Daniel Kampus

Kampus Raumplanungs- und Stadtentwicklungs GmbH

Joanneumring 3 / 2

8010 Graz

Tel. 0316 81 80 85

E-Mail raum@kampus.at


DI Dr. Andrea Redi

Grieskai 48

8010 Graz

Tel. 0316 81 31 69

Mobil 0676 97 00 696

E-Mail andrea.redi@regenerative-architecture.eu 

 

 

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Sachverständiger Raumplanung

Interplan ZT GmbH

DI Günter REISSNER, DI Jasmin NEUBAUER


 

 

Bundesdenkmalamt

Das Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Steiermark, führt eine Liste der unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen und archäologischen Denkmale (aktualisiert mit Stichtag 1. Jänner und 30. Juni des Jahres). Diese Liste ist im Internet auf der Webseite des Bundesdenkmalamtes unter www.bda.at/downloads einsehbar.


Weiters gibt es eine Liste mit Bodenfundstätten im Gemeindegebiet, die im Gemeindeamt aufliegt und in den Flächenwidmungsplan zur Ersichtlichmachung eingearbeitet wird.


Bundesdenkmalamt 

Landeskonservatorat für Steiermark 

Schubertstraße 73 

8010 Graz

Tel. 0316 / 36 72 56

E-mail: steiermark@bda.at

 

Leitungsträger

Vor Ausführung von Baumaßnahmen sind die betroffenen Leitungsträger ca. 14 Tage vor den Grabungsarbeiten zu informieren und eine Leitungseinweisung vor Ort durchzuführen, um Beschädigungen bei Grabungsarbeiten zu verhindern.


Wasserversorgung (Marktgemeinde Wildon, Tel. 03182 3227, bauamt@wildon.gv.at)

Regenwasserkanal (Marktgemeinde Wildon, Tel. 03182 3227, bauamt@wildon.gv.at)


Regenwasserkanal B 67, Landesstraßenverwaltung B 67, BBL Südwest-Steiermark

Straßenerhaldungsdienst (StED) Tel. 03452 82 097  E-mail sted@stmk.gv.at


Schmutzwasserkanal (Abwasserverband Grazerfeld, Tel. 03182  3325, E-mail vka@awvgrazerfeld.at , Webseite www.awvgrazerfeld.at )


Stromleitungen (Energienetze Steiermark GmbH, Tel. 0800 73 53 28, E-mail office@e-netze.at ,Online Leitungsauskunft https://ole.e-netze.at )


Fernwärme (Energie Steiermark Wärme GmbH, Tel. 0800 80 80 20, Webseite www.stgw.at


Telefonleitungen (A1 Telekom Austria AG, Tel. 0800 244 883, Planinfo planinfo.sued@a1telekom.at )


Glasfaser (Fa. öGIG GmbH, 0800 202 700) werktags 9 - 16 Uhr,

 

Webseite oegig.at/oefiber/wildon 



Adria Wien Pipeline GmbH (AWP, Tel. 0800 21 00 15, Trassenauskunft awp_trassenauskunft@omv.com ,Webseite http://www.awp.at )


Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG, Tel. 0800 808 128, E-mail tag@taggmbh.at Webseite www.taggmbh.at )


ÖBB-Infrastruktur AG, Südbahn, Koralmbahn (Projektinformation 01 93000 32611, projektinformation@oebb.at ) Webseite www.oebb.at/infrastruktur 


Landesstraßen B67, L 215, L 371, L 601, L 603 (BBL Südwest-Steiermark 03452 82 097, Abteilung Straßenbau) E-mail bbl-sw@stmk.gv.at

Straßenerhaldungsdienst (StED) Tel. 03452 82 097  E-mail sted@stmk.gv.at


Öffentliche Gewässer (Kainach, Mur, Rückhaltebecken, BBL Südwest-Steiermark 03452 82 097, Abteilung Wasserbau) E-mail bbl-sw@stmk.gv.at

 

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ASFINAG

Autobahn A9 Phyrn (Spielfeld - Wels)

Service Center 0800 400 12 400, E-Mail servicecenter@asfinag.at

ASFINAG Bau Management GmbH

 

AWP - Adria Wien Pipeline

 

 

Adria Wien Pipeline GmbH (AWP)DI Reinhard Kanduth

St. Ruprechter Straße 113

9020 Klagenfurt


Tel. 0463 / 56 990-25

Fax 0463 / 56 990-54

Hotline 0800 / 21 00 15 (Notruf)


E-Mail reinhard.kanduth@awp.co.at

Webseite www.awp.at

Trassenauskunft awp_trassenauskunft@omv.com

 

 

 

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ÖBB

 

 

Eisenbahntrasse

ÖBB Immobilienmanagement GmbH

Region Süd - Verfahrensmanagement

Bahnhofgürtel 59

8020 Graz


Tel. 0316 / 93 000 -573

Fax 0316 / 93 000 - 1330

 

 

 

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ÖBB Infrastruktur AG

Projektinformation

Tel. 01 93000 32611

E-mail projektinformation@oebb.at

Webseite www.oebb.at/infrastruktur

 

 

öGIG Glasfasernetz Online Bestellung

Info und Bestellung Glasfasernetz Wildon der Firma öGIG GmbH

Tel. 0800 202 700

 

Webseite oegig.at/oefiber/wildon/


 

 

Öffentliche Gewässer

Gewässeraufsicht

Kainach, Mur, Rückhaltebecken


Baubezirksleitung Südweststeiermark

Abteilung Wasserbau

Wassermeister Alfred JARC

Marburger Straße 75

8435 Wagna


Tel. 03452 / 820 97 - 650

Fax 03452 / 820 97-29

E-Mail bbl-sw@stmk.gv.at


Begutachtung im Wasserrechtsverfahren bei Bauführungen im Hochwasserabflussbereich HQ30 und HQ100.

 

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Regenwasserkanal

Regenwasserkanal (sofern öffentlich) Marktgemeindeamt Wildon

Tel. 03182 / 32 27 

E-mail bauamt@wildon.gv.at 

 

 

 

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Abwasserverband Grazerfeld
Körperschaft öffentlichen Rechts (Gemeindeverband)
Untere Aue 20
8410 Wildon
Tel. 03182 / 33 25
Fax 03182 / 33 25 - 9000
E-Mail vka@awvgrazerfeld.at
Webseite www.avwgrazerfeld.at

Schmutzwasser-Kanal-Hausanschlüsse werden ausschließlich nach einer Abhandlung einer Kanalanschlussverhandlung und vollständig unterfertigten Hausanschlussprotokoll errichtet. Eine dirkete Beauftragung durch den Bauwerber ist nicht möglich.

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Richtlinien Kanalanschluss

Beachten Sie bitte die geltenden Richtlinien zur Ausführung von Kanalanschlüssen (siehe Homepage www.avwgrazerfeld.at  - Downloadbereich).
Der Beginn und die Fertigstellung von Kanalanschlussarbeiten sind dem Abwasserverband Grazerfeld schriftlich zu melden.
Der Beginn der Kanalbenützung ist der Gemeinde zu melden.

Landesstraßen

Landesstraßen
L 215 Richtung St. Georgen an der Stiefing (Zipreiner Straße)
L 371 Richtung Fernitz-Mellach (Wurzinger Straße, Mellacher Straße)
L 601 Richtung Hengsberg (Schröttenstraße)
L 603 Richtung Lieboch (Weitendorf)
L 682 KG Kainach (Kraftwerkstraße, VERBUND, Richtung Fernitz-Mellach)
LB 67 Grazer und Leibnitzer Straße

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 16 - Verkehr
Baubezirksleitung Südwest-Steiermark
Abteilung Straßenbau

Marburger Straße 75
8435 Wagna

Tel. 03452 / 820 97
Fax 03452 / 820 97-29
E-Mail bbl-sw@stmk.gv.at

Ansuchen um Ausnahmen vom Bauverbotsbereich  (15 Meter bei Bauten und Geländeveränderungen und 5 Meter bei Einfriedungen) gem. § 24 Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG)
Ansuchen um Ausfahrtsgenehmigung gem. § 25 a LStVG (Zu- und Abfahrten)
Ansuchen um Bewilligung für Arbeiten auf und/oder neben der Straße gem. § 90 StVO  stellen Sie bitte bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz - Sicherheitsreferat. Tel. 03452 / 82 911.

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Energienetze Steiermark GmbH

Energienetze Steiermark GmbH

Leonhardgürtel 10

8010 Graz


Stromanschluss

Tel. 0800 73 53 28

www.e-steiermark.at


Online Leitungsauskunft https://ole.e-netze.at

E-mail office@e-netze.at

Webseite www.e-netze.at


 

 

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Energie Steiermark Wärme GmbH

Hotline 0800 80 80 20


Störungsmeldungen, Angebote für Fernwärme und Gas Anschlüsse, Förderungen


Energie Steiermark Wärme GmbH

Leonhardstraße 10

8010 Graz

E-mail waerme@e-steiermark.com

Webseite www.e-steiermark.com/waerme

Leitungsauskunft https://ole.e-netze.at


 

 

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A1 Telekom Austria AG

A1 Telekom Austria AG

Lasallestraße 9

1020 Wien


Telefonanschluss

Tel. 0800 100 800

Kundenservice 0800 100 100

Webseite www.a1.net


Planauskunft Tel. 0800 224 883

E-mail planinfo.sued@a1telekom.at

 

 

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TAG - Trans Austria Gasleitung

Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG)

Wiedner Hauptstraße 120 - 124

1050 Wien

Tel. 01 / 59 75 116

E-Mail tag@taggmbh.at

Webseite www.taggmbh.at


St. Margarethen 144

8321 St. Margarethen an der Raab

Hotline Tel. 0800 808 128


Gasverdichterstation Lichendorf

Andreas Hofer, Standortleiter

Kapellenstraße 27

8410 Wildon


Gasleitungen TAG 1, TAG 2, TAG LOOP, SOL

 

 

 

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Wasserversorgung

Marktgemeinde Wildon
Hauptplatz 55
8410 Wildon

Tel. 03182 / 32 27 
E-Mail bauamt@wildon.gv.at 

Ansuchen für Wasser- und Kanalanschluss erhalten Sie im Gemeindeamt, ebenso Auskünfte zur Lage von Wasserleitungen.
Informationen zur Trinkwasserqualität entnehmen Sie bitte der Rubrik Bürgerservice - Trinkwassergutachten.
Wasserproben werden vom Institut für Hygiene an der Medizinischen Universität Graz sowie Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) überprüft.
Der Wasserdruck beträgt in der Regel zwischen 3 und 5 Bar.
Die Wasserhärte beträgt zwischen 15 und 18 Grad deutsche Härte (dH).

 

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Abbruch

Das Merkblatt informiert über die notwendigen Einreichunterlagen für ein Abbruchvorhaben.


Beachten Sie:

Illegales Lagern von Abbruchmaterial kann eine Beitragspflicht nach dem ALSAG (Altlasten-Sanierungsgesetz) nach sich ziehen - und das kommt richtig teuer.

Illegale Bauschuttablagerungen melden Sie bitte an das Zollamt Graz.

Ziehen Sie ein zum Abbruch befugtes Unternehmen bei.

Legen Sie Wert auf die Entsorgungsnachweise.

 

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Baurestmassen Nachweis

Im Baurestmassen Nachweis ist enthalten, welche Art und Mengen an Abbruchmaterial anfallen und wie sie verbracht bzw. entsorgt werden.

Wenden Sie sich an ein befugtes Abbruchunternehmen!

 

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Feuerungsanlagen

Welche Einreichunterlagen benötigt werden für die Genehmigung einer Feuerungsanlage ab 8 kW bis 400 kW, erfahren Sie in diesem Merkblatt.

Feuerungsanlagen ab 400 kW fallen in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Anlagenreferat.

 

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Schwimmbecken

Rechtliche Grundlagen

Baugesetz


Nach dem Stmk. Baugesetz ist die Errichtung von Schwimmbecken bis zu einem Rauminhalt von 100 m³ bewilligungsfrei. Das entspricht einem Becken von der Größe 12 x 6 Meter mit einer Tiefe von 1,40 Meter. Das Bauvorhaben muss allerdings der Gemeinde mitgeteilt werden. Grundsätzlich soll bei jedem größeren Schwimmbecken ein Kanalanschluss vorgesehen werden. Vor Baubeginn muss mit dem Wasserversorger geklärt werden, ob es Vorgaben für die Wasserentnahme gibt.


Wasserrechtsgesetz

Bei der Entsorgung der Abwässer von privaten Schwimmbädern hat die Frage des Gewässerschutzes zunehmend eine hohe Bedeutung. Es ist möglich, ein privates Schwimmbad so zu betreiben, dass durch die Schwimmbadabwässer keine „mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer“ zu erwarten sind. Unter diesem Umstand ist keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Bei Verwendung von Kupfer oder Silber für die Wasserbehandlung ist eine wasserrechtliche Bewilligung bei Einbringung ins Grundwasser erforderlich. Nach § 32b des Wasserrechtsgesetzes ist für die Einleitung von Schwimmbadabwässern in eine öffentliche Schmutz– oder Mischwasserkanalisation die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erforderlich. Zusätzlich kann die Einleitung in den Kanal nach der Indirekteinleiterverordung mitteilungs– oder überwachungspflichtig sein.


Schwimmbadbefüllung bitte in der Gemeinde melden


Die Befüllung des Schwimmbades sollte im Sinne einer gesicherten Trinkwasserversorgung für alle in Abstimmung mit dem Wasserversorger erfolgen. Schon bei der Befüllung ist darauf zu achten, dass zur richtigen Dosierung von Schwimmbadchemikalien die Wasserhärte überprüft wird. Das Wildoner Wasser hat ca 18 Grad deutsche Härte. Sehr hartes Wasser kann durch Kalkablagerungen die Filterleistung vermindern. Die Wasserentnahme aus Hydranten ist für Privatpersonen nicht zulässig. Die Befüllung sollte in den Nachtstunden erfolgen, um zu Verbrauchsspitzenzeiten die Trinkwasserversorgung nicht zu gefährden. Die Befüllungsmeldung ermöglicht die Erstellung eines zeitlich abgestimmten Befüllungsplanes.


Verantwortungsvolle Pool– und Wasserpflege


Erfahrungen zeigen, dass bei einer regelmäßigen mechanischen Reinigung und einer guten Filteranlage Schwimmbadchemikalien sehr sparsam eingesetzt werden können. Eine gute Filterung ist gewährleistet, wenn das Beckenwasser zweimal täglich komplett umgewälzt wird. Für die Wasserdesinfektion soll vorzugsweise Chlor verwendet werden. Chlor ist bei richtiger Dosierung ein optimales Desinfektionsmittel für Badewässer und wird aus Sicht des Gewässerschutzes empfohlen. Auch bei der Salzelektrolyse ist das eigentliche Desinfektionsmittel Chlor. Die Verrieselung des salzhaltigen Beckenwassers kann zu einer Versalzung des Bodens führen und damit zu einer Veränderung des Bewuchses. Bei Verwendung von Schwimmbadchemikalien ist es wichtig, sich über die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit zu informieren. Schwermetallsalze wie Kupfer oder Silbersalze sind Umweltgifte. Wasseraufbereitungsmittel, die Silber oder Kupfer ins Schwimmbadwasser abgeben, sind nicht zu empfehlen.


Abwässer aus Schwimmbädern


Für alle Arten von Schwimmbadabwässern gilt, dass sie nicht in Sickerschächten punktförmig versickert werden dürfen, weil dadurch eine unzulässige Verunreinigung des Grundwassers verursacht werden kann. Eine Einleitung in ein Fließgewässer soll immer über eine ufernahe Verrieselung erfolgen. Vorausgesetzt, dass die Wasserbehandlung mittels Chlor erfolgt, der Aktivchlorgehalt unter 0,05 mg/l liegt und keine zusätzlichen Mittel verwendet werden, ist grundsätzlich eine breitflächige Verrieselung auf eigenen Grünflächen zu empfehlen. Beckenreinigungswässer sind stärker verunreinigt als Beckenentleerungswässer und Filterrückspülwässer und sind grundsätzlich in eine Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Die Direkteinleitung in ein Gewässer ist unzulässig.


Sicherheitstipps rund ums Schwimmbad


Lassen sie sich beim Kauf von Schwimmbadchemikalien beraten.

Beachten Sie die Gebrauchsanweisung.

Lagern Sie die Chemikalen frostgeschützt und versperrbar.

Chemikalienreste gehören zur Problemstoffsammelstelle.


Schutzvorkehrungen für Kinder


Ertrinken zählt bei Kleinkindern unter 5 Jahren zu zweithäufigsten Todesursache. Die Errichtung eines Zaunes rund um das Becken ist zu empfehlen.

Die Einstiegsleiter bei Nichtbenützung des Plantschbeckens entfernen.


Auf der Webseite des Landes Steiermark www.wasserwirtschaft.steiermark.at

finden verantwortungsvolle Poolbesitzer  die Publikation „Pool—Nasses Vergnügen mit Verantwortung“ zum Download.

 

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Erdwärme Tiefensonden

FA19A72Gu1-2004/88Strategiepapier Erdwärme - Tiefsonden

Durch die Wasserrechtsgesetznovelle 2011 wurden gem. § 31c Abs. 5 lit. b WRG Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) bewilligungsfrei gestellt, sofern sie nicht eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen bzw. in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 33 f, 34, 35 und 54 WRG) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung errichtet werden.

In diesen Fällen gilt eine Anzeigepflicht gem. § 114 Wasserrechtsgesetz (WRG) bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit einer Befristung auf 25 Jahre.

 

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Vertikal-Kollektoren (Tiefsonden)

Die Gebiete, in denen nunmehr Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikal-Kollektoren (Tiefsonden) hinsichtlich gespannter oder artesisch gespannter Grundwasservorkommen anzuzeigen sind, umfassen folgende Grundwasserkörper:

GK100168 „TGWK Steirisches und Pannonisches Becken“
GK100169 „TGWK Oststeirisches Becken“
GK100171 „TGWK Weststeirisches Becken“ 
GK100039 „Mittleres Ennstal“
GK100040 „Oberes Ennstal“
GK100042 „Traun“

Die Gemeinde Wildon befindet sich im Grundwasserkörper Oststeirisches Becken.
Beiliegend das „Strategiepapier Erdwärme“ zum besseren Verständnis.

Mehr Informationen zum Thema Wasserwirtschaft finden Sie auf 
http://www.wasserwirtschaft.steiermark.at/

Leitfaden Oberflächenentwässerung

Der gesamte Leitfaden steht unter www.wasserwirtschaft.steiermark.at oder www.raumplanung.steiermark.at zum Download bereit.

 

Landesinnung Bau

Die Landesinnung hat zur Feststellung über welche Gewerbeberechtigung eine Baufirma verfügt, auf ihrer Homepage die Möglichkeit eingerichtet, den Umfang der Gewerbeberechtigung des befugten Unternehmens abzufragen. 


Über www.stmk.bau.or.at   /   Baumeistersuche können im Firmen A-Z die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Bau sowie der Berechtigungsumfang über den die Firma verfügt abfragt werden. 


Gerne können Sie aber auch die Landesinnung Bau direkt unter baugewerbe@wkstmk.at oder Tel 0316 601-484 kontaktieren.


Planverfasser: nur Baumeister mit einer unbeschränkten Baumeisterberechtigung dürfen als  Planverfasser auftreten


Bauführer: im Sinne des § 34 Stmk. Baugesetz darf der Baugewerbetreibende mit einer eingeschränkten Berechtigung für sein eigenes Bauvorhaben und den im Berechtigungswortlaut angegebenen Umfang als Bauführer auftreten. 


Die Bauführerbescheinigung gem. § 38 darf nur von einem Baumeister mit unbeschränkter Berechtigung (also zur Planung und zur Ausführung) ausgestellt werden.