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Hund

Anmeldung des Hundes

Alle HundehalterInnen sind aufgrund des Tierschutzgesetzes verpflichtet sind, Ihren Hund chippen und registrieren zu lassen. Mit dem neuen Hundeabgabegesetz besteht auch die Verpflichtung, diese Daten der Gemeinde bekannt zu geben. Die Anmeldung eines Hundes (mindestens 3 Monate alt) muss innerhalb von 4 Wochen beim Wohnsitzgemeindeamt erfolgen.

Aufgrund des neuen Hundeabgabegesetzes, § 11, Abs. 1 und 2, hat diese Meldung folgende Daten zu enthalten:

Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum des Halters/der Halterin, 
Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) 
und Microchipnummer des Hundes.

Weiters sind der Meldung folgende Nachweise beizulegen: 

die Registrierung des Stammdatensatzes bzw. der Chipnummer (Tier-Ausweis), 
der Hundekundenachweis und die 
Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestdeckungssumme 725.000,00 Euro).

Wenn Sie dieser Meldeverpflichtung – mit Ausnahme des Hundekundenachweises – auch nur in einem Punkt nicht nachkommen, ist gem. § 15 Hundeabgabegesetz eine Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu verhängen.

Die Hundeabgabe beträgt € 60,00. Eine Begünstigung auf € 30,00 ist möglich, wenn Sie einen Kurs „Begleithund I oder II“ oder einen anderen übergeordneten Kurs des ÖKV, der ÖHU, des Öst. Jagdhundegebrauchsverbandes oder in einer von der Steir. Jägerschaft anerkannten Hundeschule absolviert haben. 

Folgende Hunde sind durch das Gesetz von der Abgabe befreit:

Hunde, die zur Kompensierung einer Behinderung gehalten werden (z.B. Blindenhunde)
Hunde, auf deren Hilfe der/die HalterIn zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,
Diensthunde des beeideten Jagdschutz- und Forstpersonals
Diensthunde öffentlicher Wachen und konzessionierter Bewachungsunternehmen und
Hunde in behördlichen Tierheimen.

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Anmeldung Hund Formular pdf

Ausfüllbares pdf Hunde-Anmelde-Formular.
Bitte im Gemeindeamt abgeben.

Anmeldung Hund Formular docx

Formular Anmeldung Hund als MS Word - ausfüllbar.
Bitte im Gemeindeamt abgeben.

Hundeabgabe

Die Hundeabgabe beträgt € 60,00. Eine Begünstigung auf € 30,00 ist möglich, wenn Sie einen Kurs „Begleithund I oder II“ oder einen anderen übergeordneten Kurs des ÖKV, der ÖHU, des Öst. Jagdhundegebrauchsverbandes oder in einer von der Steir. Jägerschaft anerkannten Hundeschule absolviert haben. 

Folgende Hunde sind durch das Gesetz von der Abgabe befreit:

Hunde, die zur Kompensierung einer Behinderung gehalten werden (z.B. Blindenhunde)
Hunde, auf deren Hilfe der/die HalterIn zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,
Diensthunde des beeideten Jagdschutz- und Forstpersonals
Diensthunde öffentlicher Wachen und konzessionierter Bewachungsunternehmen und
Hunde in behördlichen Tierheimen.

Hundekundenachweis

Aufgrund des § 3b, Abs. 8 des Sicherheitsgesetzes haben HundehalterInnen, die Ihren Hund nach dem 01.01.2013 angeschafft haben, innerhalb eines Jahres einen Hundekundenachweis zu erbringen. 

Personen, die die Meldung eines Hundes bei einer Gemeinde durchgehend 5 Jahre nachweisen können, verfügen über diese erforderliche Sachkunde.

Personen, die einen Kurs „Begleithund I oder II“ oder einen anderen übergeordneten Kurs des ÖKV, der ÖHU, des Öst. Jagdhundegebrauchsverbandes oder in einer von der Steir. Jägerschaft anerkannten Hundeschule absolviert haben, verfügen ebenfalls über die entsprechende Sachkunde, einen Hund zu halten. 

Ausgenommen von der Verpflichtung, den Nachweis zu erbringen sind Veterinärmediziner, Zoologen und tierschutzqualifizierte HundetrainerInnen.

In allen anderen Fällen sind Sie verpflichtet, einen entsprechenden Kurs bei der Bezirkshaupt-mannschaft zu absolvieren. Dieser dauert ca. 4 Stunden und kostet € 40,00. 
Jedenfalls besteht die Verpflichtung, einen Hundekundenachweis der Gemeinde vorzulegen, andernfalls ist das Halten des Hundes gem. § 3b, Abs.10 des Stmk. Sicherheitsgesetzes zu untersagen!

Hundekunde Kursanbieter


Hier finden Sie eine Liste mit Anbietern von Hundekundekursen.

Abmeldung des Hundes

HundehalterInnen haben die Beendigung des Haltens eines Hundes gem. § 11, Abs. 3, des Hundeabgabegesetzes unter Angabe des  Grundes innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden.
Wenn der Hund an eine andere Person weitergegeben wird, ist der Name dieser Person bekannt zu geben. 
Wenn Sie Ihren Wohnsitz verlegen, müssen Sie Ihren Hund ebenfalls abmelden und in Ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden.

Merkblatt für Hundehalter

 Stand: Mai 2010, gemäß Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz

 

Chippflicht für Hunde

Chippflicht für Hunde: Ab sofort drohen empfindliche Strafen 

Schon seit längerem besteht für Hundebesitzer/innen die Verpflichtung, ihrem Tier einen Mikrochip implantieren zu lassen, durch den das Tier eindeutig zugeordnet werden kann. Seit Jahresbeginn 2010 ist die Übergangsregelung ausgelaufen, ab sofort drohen den Besitzern empfindliche Strafen, wenn ein Hund ohne Chip erwischt wird.

"Die Gemeinden haben hier wieder eine zusätzliche Aufgabe: Die Hundehalter/innen zu informieren, von der Sinnhaftigkeit zu überzeugen und darauf aufmerksam zu machen, dass es eine gesetzliche Verpflichtung ist", so Mödlhammer in einem ORF.at verbreiteten Interview. Seit Jahresbeginn kann das Fehlen des Chips bei einem Hund für die Besitzer/innen teuer werden. Im Wiederholungsfall kann die Strafe für diese Verwaltungsübertretung mehr als 3.000 Euro betragen.

 BHs für Kontrolle zuständig

An sich sind die Bezirkshauptmannschaften für die Kontrolle zuständig, sie sollten auch über die Geräte zum Auslesen der Funkchips verfügen. Die Gemeinden haben aber die Möglichkeit, sich über die Identität eines Hundes und dessen Besitzer/in zu erkundigen. Generell sollten die Gemeinden über die Handhabung des Gesetzes Bescheid wissen, weil viele Besitzer/innen die Gemeinde als erste Anlaufstelle für derartige Fragen sehen.

Künftig auch Registrierung über Internet möglich

Derzeit können Hundehalter/innen ihre Tiere auf zwei Wegen melden: Sie lassen den gechipten Hund bei der Bezirkshauptmannschaft registrieren. Oder sie beauftragen gleich den Tierarzt beim Chippen mit der Durchführung der Meldung. "Ab dem Sommer wird eine dritte Möglichkeit dazukommen", kündigt Ulrich Herzog, Bereichsleiter der Veterinärbehörde im Gesundheitsministerium: Dann sollen Hundebesitzer/innen die Registrierung auch bequem via Internet mit Hilfe eines Passwortsystems selbst vornehmen können.

Chippflicht besteht seit 2008

Schon seit 30. Juni 2008 gilt für alle Hunde in Österreich die Chippflicht. Mit Ende 2009 ist die Übergangsfrist für erwachsene Hunde ausgelaufen, die bis 31. Dezember elektronisch gekennzeichnet und gemeldet werden mussten.

Der reiskorngroße Mikrochip trägt Informationen in Form einer Zahlenkombination, um jedes Tier identifizieren und seinem Halter zuordnen zu können. Er wird dem Hund mit einer Injektionsnadel international verpflichtend auf der linken Halsseite hinter dem Ohr unter die Haut implantiert.

Veröffentlicht: 12. Jänner 2010
Autor: Marlies Nadlinger
Quelle: Redaktion, ORF

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