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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Allgemeine Informationen

Wenn eine Person nicht weiß oder unsicher ist, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jemals besessen oder verloren hat, kann sie die Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.

Zum Beispiel kann dies der Fall sein, wenn die Person bzw. ihre Familie seit Generationen im Ausland lebt und auch eine andere Staatsbürgerschaft hat.

Meist gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass die Person oder ihre Vorfahren die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben oder besitzen. Die entsprechenden Dokumente, die den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Vorfahren zeigen, sind der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde vorzulegen. Wenn die antragstellende Person selbst nicht alle Unterlagen haben, recherchieren die zuständigen Stellen auch in den verfügbaren Archiven (z.B. Bundesarchive).

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung, wenn der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person in Österreich ist. Bei Hauptwohnsitz im Ausland und Geburt im Ausland, ist Wien - MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (→ Stadt Wien) die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde.

Kosten

Für Informationen über die genauen Kosten, bitte um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt der Landesregierung (siehe zuständige Stelle). Die Kosten entstehen auch, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden kann.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres