Rechtsinformation betreffend sprengelfremder Schulbesuch
Verfahren bei der Antragstellung:
Gemäß § 23 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, ist für den sprengelfremden Schulbesuch ein zweiinstanzliches Verfahren mit Bescheiderlassung vorgesehen.
Demnach müssen die Erziehungsberechtigten bis 31. März für das folgende Schuljahr einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch bei der Wohnsitzgemeinde einbringen.
Der Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde entscheidet im Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung des Erhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates bzw. der Bezirksschulräte bei bezirksübergreifenden Verfahren. Die Entscheidungsfrist beträgt 4 Wochen. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis zur Aufnahme erklärt hat.
Entscheidungsgrundlagen:
1.) Persönliche Verhältnisse des Schülers:
z.B. sprengelfremder Schulbesuch von Geschwistern, Bedarf einer besonderen ärztlichen Betreuung eines Kindes am sprengelfremden Schulort, Nachmittagsbetreuung (z.B. ganztägige Schulform, Hort), schwerwiegende psychologische Gründe (Gutachten des Bezirksschulrates bzw. des schulpsychologischen Dienstes erforderlich);
2.) Individuelle Bildungsziele des Schülers:
z.B. Besuch einer Hauptschule mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt (im Bezirk Leibnitz ausschließlich Musik-HS Großklein!);
jedoch keine Begründung durch Neue Mittelschule
3.) Örtliche Verkehrsverhältnisse und Zumutbarkeit des Schulweges:
z.B. Fahrzeiten, Transportfrequenz, Wegstrecke;
4.) Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen:
z.B. zusätzliche Klassenteilungen, Standortsicherung, beengte Raumsituation.
Gemäß § 3 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes, i.d.g.F., gilt die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart. Diese Bestimmung gilt analog auch für die bescheidmäßige Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches.
Bei verspäteter Einbringung des Antrages liegt es im Ermessen des Bürgermeisters zu entscheiden, ob - wie in § 23 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes angeführt - begründete Ausnahmefälle für die verspätete Einbringung vorliegen: z.B. Nicht-bestehen einer Aufnahmsprüfung, unvorhergesehener Arbeitsplatzwechsel eines Erziehungsbe-rechtigten, nicht zustande gekommener Wohnsitzwechsel.
Berufungsverfahren:
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde ist innerhalb von 2 Wochen die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde - bei der Stadtgemeinde Graz an die Landesre-gierung - zulässig, die innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden hat.
Gemäß § 3 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz kommt neben den antragstellenden Erziehungsberechtigten den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebiets-körperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu.
Gesetzlicher Anspruch auf sprengelfremden Schulbesuch:
Nicht durchzuführen ist das Verfahren betreffend sprengelfremder Schulbesuch in folgenden Fällen:
bei Wohnsitzwechsel des Schülers, der an der bisherigen Pflichtschule verbleiben will
(§ 23 Abs. 3 leg. cit.);
bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn das Kind statt einer entsprechen-den Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besuchen wird, weil an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleiche Weise erfolgen kann (§ 23 Abs. 4 Z. 1 leg. cit.);
beim Ausschluss vom Besuch einer Schule (§ 23 Abs. 4 Z. 2 Steiermärkisches Pflichtschul-erhaltungsgesetz);
für Schüler, die noch dem Schulsprengel einer stillgelegten oder aufgelassenen Schule angehören, sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt (§ 23 Abs. 5 leg. cit.);
Gastschulbeitrag:
In allen Fällen des sprengelfremden Schulbesuches ist gemäß § 35 leg. cit. von der Wohnsitzgemeinde der Gastschulbeitrag zu entrichten, sofern nicht der gesetzliche Schulerhalter mit beitragspflichtigen Gemeinden eine schriftliche Vereinbarung (§ 30 Abs. 5 leg. cit.) getroffen hat.
Aufnahme in die sprengelfremde Schule:
Die Aufnahme eines sprengelfremden Schülers kann nur dann erfolgen, wenn ein positiver Bescheid der Wohnsitzgemeinde vorliegt. Die Aufnahme eines sprengelfremden Schülers ohne Bescheid erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichts-gesetz.
Gemäß § 56 Abs. 4 leg. cit. hat der Schulleiter für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu sorgen.
Sprengelangehörigkeit:
Gemäß § 21 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz sind jene Schulpflichtigen sprengelangehörig, die im Schulsprengel - wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches - wohnen. Unter Wohnen ist hier der regelmäßige Aufenthalt zu verstehen. Darunter fällt auch der Aufenthalt in einem Schülerheim.