Wichtige Informationen für Veranstalter zum Stmk. Veranstaltungsgesetz, Stmk. Veranstaltungsformular Verordnung und zur Stmk. Veranstaltungs-Sicherheits-Verordnung sind auf der Homepage der Abteilung 3, Amt der Stmk. Landesregierung zu finden.
Die Durchführung einer Kleinveranstaltung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Gemeinde mit dem Formular "Kleinveranstaltung Meldung" zu melden (§ 7 Abs. 1 Z4 StVAG).
Eine Kleinveranstaltung liegt insbesondere vor, wenn
- nicht mehr als 300 Personen erwartet werden,
- keine Gefährung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder unbeteiligter Personen zu erwarten ist,
- die Veranstaltungszeit zwischen 8:00 Uhr und 23:00 Uhr liegt und
- die Veranstaltung nicht mehr als drei Veranstaltungstage dauert.
Veranstaltung - Meldung
Die Durchführung einer Veranstaltung in Gastgewerbebetrieben im Rahmen einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung und in bewilligten Veranstaltungsstätten im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde mit dem Formular "Veranstaltung - Meldung" zu melden. ( § 7 StVAG).
Prüfung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 Stmk. VAG Verwaltungsabgabe (GVA-VO VI. Tarifpost 54) 20,00 Euro Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG 14,30 Euro Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG 3,90 Euro pro Bogen
Veranstaltung - Anzeige
Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind, müssen mit dem Formular "Veranstaltung - Anzeige" bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 8 Stmk VAG). Zuständige Behörde ist unter 1000 Besucher die Gemeinde, über 1000 Besucher die Bezirkshauptmannschaft.
Die Anzeige muss spätestens sechs Wochen vor Durchführung der Veranstaltung erfolgen.
Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor der Veranstaltung hierüber eine Bestätigung auszustellen (§ 8 Abs. 9 Stmk VAG).
Prüfung der Anzeige gemäß § 8 Abs. 3 Stmk. VAG Verwaltungsabgabe (GVA-VO VI. Tarifpost 54) 20,00 Euro Bestätigung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen gem. § 8 Abs. 9 Stmk. VAG, Verwaltungsabgabe (GVA-VO VI. TP 56) 40,00 Euro Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG 14,30 Euro Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG 3,90 Euro pro Bogen Zeugnisgebühr gem. § 14 TP 14 Abs. 1 - Bestätigung - 14,30 Euro
Veranstaltungsstätte - Antrag
Veranstaltungsstätten, die regelmäßig (mehr als 10 Veranstaltungen im Jahr) oder dauernd für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, bedürfen einer Bewilligung nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz.
Für alle übrigen Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt werden (§§ 15 ff StVAG).
Verfahrenskosten:
Prüfung des Antrages gem. § 15 Abs. 3 und 4 Stmk. VAG, Verwaltungsabgabe 40,00 Euro Genehmigung einer Veranstaltungsstätte mt max. 1000 Besucher gem. § 15 Abs. 7 und 8 Stmk. VAG, Verwaltungsabgabe IV. TP 58 120,00 Euro. Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG 3,90 Euro pro Bogen Eingabengebühr gem. § 14 TP 6 GebG 14,30 Euro pro Ansuchen
Mobile Veranstaltung, mobiler Veranstaltungsbetrieb
Die Durchführung von mobilen Veranstaltungen / mobiler Veranstaltungsbetrieb ist spätenstens zwei Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde zu melden ( § 7 Abs. 1 Z 2 St VAG).
Informationsblatt für die Registrierung gemäß § 26 Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012.
Die Abteilung 3 - Amt der Stmk. Landesregierung - führt ein öffentliches Register für mobile Veranstaltungen (§ 10 Stmk. VAG) und für Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden dürfen und die darüber Verfügungsberechtigten. Veranstaltungseinrichtungen sind zB Zelte, Bühne, Gerüste, Podien usw.
Registrierung von Veranstaltungsbetriebseinrichtungen
Alle verwendeten Veranstaltungseinrichtungen wie zB Bühnen, Zelte, technische Einrichtungen unterliegen einer Registrierungspflicht beim Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 3. Registrierte Einrichtungen können online anhand der Registernummer abgefragt und kontrolliert werden.
Was zum Einsatz von Ordnern bei Veranstaltungen nach der StVO zu beachten ist und Veranstaltern von der Bezirkshauptmannschaft vorgeschrieben werden kann.
Unter Einzelveranstaltungen versteht man alle Veranstaltungen, die in irgendeiner Weise mit musikalischen, musikalisch-literarischen oder literarischen Darbietungen verbunden sind.
Zu den Einzelveranstaltungen gehören zum Beispiel: Konzerte aller Art, Chorvorträge, Bälle, Frühschoppen, Matineen, Zeltfeste, Kränzchen, Tanzunterhaltungen, Bunte Abende, Umzüge mit Musik, Lesungen.
Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um Live-Darbietungen durch ausübende Künstler handelt oder um "mechanische" Darbietungen (z.B. das Abspielen von CDs, MP3, MCs, Schallplatten, Tonbänder, DVDs).