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Stmk. Veranstaltungsgesetz

Gesetz vom 3. Juli 2012, mit dem das Veranstaltungswesen im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 - StVAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 88/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013.

Stmk. Veranstaltungssicherheitsverordnung (VSVO)

Stmk. Veranstaltungssicherheitsverordnung (VSVO) LGBl. Nr. 61/2014 vom 11.06.2014 zur Beachtung für Veranstalter.

Informationen für Veranstalter

Wichtige Informationen für Veranstalter zum Stmk. Veranstaltungsgesetz, Stmk. Veranstaltungsformular Verordnung und zur Stmk. Veranstaltungs-Sicherheits-Verordnung sind auf der Homepage der Abteilung 3, Amt der Stmk. Landesregierung zu finden.

Formulare für die Meldung von Veranstaltungen gibt es unter http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/75853222/DE/

Siehe Veranstaltungsleitfaden für Vereine.

Kleinveranstaltung - Meldung

Die Durchführung einer Kleinveranstaltung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Gemeinde mit dem Formular "Kleinveranstaltung Meldung" zu melden (§ 7 Abs. 1 Z4 StVAG).

Eine Kleinveranstaltung liegt insbesondere vor, wenn

- nicht mehr als 300 Personen erwartet werden,

- keine Gefährung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder unbeteiligter 
   Personen zu erwarten ist,

- die Veranstaltungszeit zwischen 8:00 Uhr und 23:00 Uhr liegt und

- die Veranstaltung nicht mehr als drei Veranstaltungstage dauert.

Veranstaltung - Meldung

Die Durchführung einer Veranstaltung in Gastgewerbebetrieben im Rahmen einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung und in bewilligten Veranstaltungsstätten im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde mit dem Formular "Veranstaltung - Meldung" zu melden. ( § 7 StVAG).

Prüfung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 Stmk. VAG
Verwaltungsabgabe (GVA-VO VI. Tarifpost 54) 20,00 Euro
Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG 14,30 Euro
Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG  3,90 Euro pro Bogen

Veranstaltung - Anzeige

Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind, müssen mit dem Formular "Veranstaltung - Anzeige" bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 8 Stmk VAG). Zuständige Behörde ist unter 1000 Besucher die Gemeinde, über 1000 Besucher die Bezirkshauptmannschaft.

Die Anzeige muss spätestens sechs Wochen vor Durchführung der Veranstaltung erfolgen.

Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor der Veranstaltung hierüber eine Bestätigung auszustellen (§ 8 Abs. 9 Stmk VAG).

Prüfung der Anzeige gemäß § 8 Abs. 3 Stmk. VAG
Verwaltungsabgabe (GVA-VO VI. Tarifpost 54) 20,00 Euro
Bestätigung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen gem. § 8 Abs. 9 Stmk. VAG, Verwaltungsabgabe (GVA-VO VI. TP 56) 40,00 Euro
Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG 14,30 Euro
Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG 3,90 Euro pro Bogen
Zeugnisgebühr gem. § 14 TP 14 Abs. 1 - Bestätigung - 14,30 Euro

Veranstaltungsstätte - Antrag

Veranstaltungsstätten, die regelmäßig (mehr als 10 Veranstaltungen im Jahr) oder dauernd für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, bedürfen einer Bewilligung nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz.

Für alle übrigen Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt werden (§§ 15 ff StVAG).

Verfahrenskosten:

Prüfung des Antrages gem. § 15 Abs. 3 und 4 Stmk. VAG, Verwaltungsabgabe 40,00 Euro
Genehmigung einer Veranstaltungsstätte mt max. 1000 Besucher gem. § 15 Abs. 7 und 8 Stmk. VAG, Verwaltungsabgabe IV. TP 58 120,00 Euro.
Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG 3,90 Euro pro Bogen
Eingabengebühr gem. § 14 TP 6 GebG 14,30 Euro pro Ansuchen

Mobile Veranstaltung, mobiler Veranstaltungsbetrieb

Die Durchführung von mobilen Veranstaltungen / mobiler Veranstaltungsbetrieb ist spätenstens zwei Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde zu melden ( § 7 Abs. 1 Z 2 St VAG).

Zeltfeste Anforderungen

Anforderungen an Zeltfeste aus lebensmittelhygienischer Sicht. Stand Mai 2009.

Registrierung Par 26 Stmk. VAG - Registrierungsstelle

Informationsblatt für die Registrierung gemäß § 26 Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012.

Die Abteilung 3 - Amt der Stmk. Landesregierung - führt ein öffentliches Register für mobile Veranstaltungen (§ 10 Stmk. VAG) und für Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden dürfen und die darüber Verfügungsberechtigten. Veranstaltungseinrichtungen sind zB Zelte, Bühne, Gerüste, Podien usw.

Link zur Abteilung 3 - Veranstaltungsrecht:
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/75853222/DE/

Registrierung von Veranstaltungsbetriebseinrichtungen

Alle verwendeten Veranstaltungseinrichtungen wie zB Bühnen, Zelte, technische Einrichtungen unterliegen einer Registrierungspflicht beim Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 3. Registrierte Einrichtungen können online anhand der Registernummer abgefragt und kontrolliert werden.

Information: Einsatz von Ordnern

Was zum Einsatz von Ordnern bei Veranstaltungen nach der StVO zu beachten ist und Veranstaltern von der Bezirkshauptmannschaft vorgeschrieben werden kann.

Bezirkshauptmannschaft Leibnitz
Sicherheitsreferat
Kadagasse 12
8430 Leibnitz
Tel. 03452 / 82 911 - 230
E-Mail bhlb@stmk.gv.at

Veranstaltungsregister Steiermark

Abfrage von registrierten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen wie zB Zelte, Bühnenelementsysteme.

Veranstaltung mit Musik bei AKM melden

Unter Einzelveranstaltungen versteht man alle Veranstaltungen, die in irgendeiner Weise mit musikalischen, musikalisch-literarischen oder literarischen Darbietungen verbunden sind.

Zu den Einzelveranstaltungen gehören zum Beispiel: Konzerte aller Art, Chorvorträge, Bälle, Frühschoppen, Matineen, Zeltfeste, Kränzchen, Tanzunterhaltungen, Bunte Abende, Umzüge mit Musik, Lesungen.

Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um Live-Darbietungen durch ausübende Künstler handelt oder um "mechanische" Darbietungen (z.B. das Abspielen von CDs, MP3, MCs, Schallplatten, Tonbänder, DVDs).