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Kundmachungen

Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen Brauchtumsfeuer - ERLASS

Auf Grund zahlreicher Anfragen betreffend die Zulässigkeit des Verbrennens biogener Materialen aus dem Hausgartenbereich sowie des Verbrennens biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsfeiern wird seitens der Fachabteilung 13A folgendes festgestellt:

1. Flächenhaftes Verbrennen von biogenen Materialien:
Das Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien, BGBl. Nr. 405/1993 i. d. F. BGBl. I Nr. 108/2001, verbietet gemäß § 2 das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien.

2. Punktuelles Verbrennen von biogenen Materialien im Rahmen von Brauchtumsfeiern:
Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten. Von diesem Verbot sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ausgenommen.

Steiermarkweit gelten als anerkannte Brauchtumsveranstaltungen, bei denen Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub (nur in trockenem Zustand!) verbrannt werden dürfen, ausschließlich der Karsamstag sowie der 21. Juni (Sonnwendfeier).

Das Abbrennen biogener Materialien an anderen Tagen (z. B. sogenannter „kleiner Ostersonntag“ wegen Schlechtwetters am Karsamstag) oder die Verlegung der Sonnwendfeier auf ein Wochenende ist nicht zulässig und erfüllt den Verwaltungsstraftatbestand des § 7 Z 1 des Gesetzes.

3. Punktuelles Verbrennen von biogenen Gartenabfällen außerhalb von Brauchtumsfeiern:
Gemäß § 4 Abs. 2 ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgarten­bereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen, soweit § 5 Abs. 2 nichts Anderes bestimmt, ganzjährig verboten.

§ 5 Abs. 2 bestimmt, dass vom Verbot des § 4 nur das punktuelle Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien ausgenommen ist, welche nicht gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, getrennt zu sammeln sind.

§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 i. d. F. BGBl. Nr. 456/1994, stellt klar fest, dass von der getrennten Erfassung nur jene biogenen Abfälle ausgenommen sind, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren.

Daraus folgt: nur Pflanzen, die eine Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren, nämlich solche, die z. B. mit einer schweren Pflanzenkrankheit kontaminiert sind (z. B. Feuerbrand), dürfen gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien in kleinen Mengen an anderen Tagen als dem Karsamstag und dem 21. Juni in trockenem Zustand einer Verbrennung außerhalb von Anlagen zugeführt werden. Alle anderen Gartenabfälle müssen ordnungsgemäß kompostiert oder einer sonstigen ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

 

Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung erfüllt auch den Verwaltungsstraftatbestand des § 7 Z 1 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien und ist mit einer Geldstrafe bis zu maximal € 3.630,-- zu bestrafen.

Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.


Zusammenfassung:

1.) Biogene Materialien (Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub) dürfen im Rahmen von anerkannten Brauchtumsveranstaltungen in der Steiermark nur am Karsamstag sowie am 21. Juni (Sonnwendfeier) in trockenem Zustand verbrannt werden.

2.) Abgesehen vom Karsamstag und dem 21. Juni dürfen aus dem Hausgarten-bereich sowie der nicht intensiv genutzten Landwirtschaft nur kleine Mengen biogener Materialien, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren, verbrannt werden. Nichtkontaminierte biogene Materialien aus dem Hausgartenbereich dürfen auch nicht in Kleinstmengen außerhalb von Anlagen einer Verbrennung zugeführt werden!

Um Beachtung dieses Erlasses wird gebeten!Da der Fachabteilung 13A mehrere Anlassfälle bekannt sind, bei denen biogene Materialien (oft in feuchtem Zustand) gesetzwidrig verbrannt wurden und Meldungen bei der jeweiligen Gemeinde, bei den Organen der öffentlichen Sicherheit sowie bei der Feuerwehr zu keinem Ergebnis geführt haben, wird ersucht, gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, vorzugehen.

§ 6 Abs. 1 AVG bestimmt, dass für den Fall, dass bei einer Behörde Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, sie diese ohne nötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter/die Einschreiterin an diese zu verweisen hat.

Zuständige Verwaltungsstrafbehörde ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

 

In diesem Sinne wird auch das Landesgendarmeriekommando Steiermark gebeten, diesen Erlass den Bezirksgendarmeriekommandos zur Kenntnis zu bringen mit der Bitte, darüber auch die jeweiligen Gendarmerieposten zu informieren.

Ebenso werden die Polizeidirektion Graz und die Bundespolizeidirektion Leoben ersucht, diesen Erlass ihren Dienststellen bekannt zu geben.

Des weiteren werden die Gemeinden gebeten, den Inhalt dieses Erlasses auch der jeweiligen örtlichen Feuerwehr zur Kenntnis zu bringen.