Marktgemeinde Wildon Steiermark Südsteiermark

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Marktgemeinde Wildon Steiermark Südsteiermark

Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Baurechtsgrundlagen der Steiermark sind:

Stmk. Raumordnungsgesetz (mit Verordnungen)
Stmk. Baugesetz (mit Verordnungen)
Stmk. Feuerungsanlagengesetz (mit Verordnungen)

Rechtsgrundlagen auf Gemeindeebene (Verordnungen des Gemeinderates) sind (siehe Politik u. Verwaltung - Verordnungen):

Flächenwidmungsplan-Verordnung (mit Plan), derzeit FWP 4.0, rechtskräftig seit 25.07.2005, mit folgenden kleinen Änderungen:

FWP 4.01 - FWP Änderung "Im Sonnfeld" (Aufhebung Aufschließungsgebiet), mit 25.04.2008 in Rechtskraft erwachsen
FWP 4.02 - FWP Änderung "Sondernutzung Spielplatz VS Wildon", rechtskräftig seit 29.08.2008
FWP 4.03 - FWP Änderung "Gartenweg/Schneidhofer", rechtskräftig seit 17.04.2007
FWP 4.04 - FWP Änderung und ÖEK (örtliches Entwicklungskonzept) Gewerbegebiet "Im Morregrund", rechtskräftig seit 07.05.2008
FWP 4.05 - FWP Änderung Oberer Markt "Rothbauer", rechtskräftig mit 27.06.2008
FWP 4.06 - FWP Änderung Grazerstraße "GWS/Weber", mit 31.12.2009 in Rechtskraft erwachsen

Derzeit (2010) läuft ein Flächenwidmungsplan Revisionsverfahren (FWP 5.0). Der neue Flächenwidmungsplan-Entwurf wird vom Büro DI Gerhard Vittinghoff, Graz, ausgearbeitet, Auflage des Entwurfes voraussichtlich im Herbst 2010, Abschluss des Revisionsverfahrens voraussichtlich bis Herbst 2011

Bebauungsplan-Verordnungen:
Bebauungsplan "Hermann Gmeiner Weg", rechtskräftig seit 27.05.2000
Bebauungsplan "GWS - Im Morregrund", rechtskräftig seit 05.12.2002
Bebauungsplan "Im Sonnfeld" (mit FWP 4.01), rechtskräftig seit 07.08.2007
Bebauungsrichtline Grazerstraße "GWS/Weber", rechtskräftig seit 03.12.2009

Stmk. Raumordnungsgesetz

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Stmk. Baugesetz

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Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz

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Suche nach anderen Baurechtsgesetzen - Rechtsinformationssystem Landesrecht Steiermark

zB Stichwort "Baugesetz" in der Suchmaske eingeben. Beachten Sie: Baurechtsangelegenheiten sind Ländersache, daher gibt es unterschiedliche Bauordnungen für jedes Bundesland und abweichende Begriffe und Vorschriften. Baumeister und Architekten aus anderen Bundesländern sind möglicherweise nicht mit den Steirischen Bauvorschriften im Detail vertraut.

Die steirischen Baurechtsgesetze verweisen auf die "Regeln der Technik". Damit ist der geltende technische Standard gemeint, der zB in technischen Normen  geregelt ist. Beispiele: Ö-Normen, TRVB (Technische Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz), Elektrotechnische Richtlinien.

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Ortsbild-Schutzzone Wildon seit 3. Dez. 1979

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Wildon

Stammfassung:     LGB. Nr.  93/1979

Aufgrund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Wildon werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. (Anmerkung: Plan siehe LGBl. 1979, Seite 160ff)

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Bau-Übertragungsverordnung

Auf Grund des § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet: 

§ 1 

(1) Die Besorgung der in § 2 genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, betreffend gewerbliche Betriebsanlagen, wird in folgenden Gemeinden auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen:
...
Wildon, Bezirk Leibnitz, seit 1. November 2003.
...

(2) Die Übertragung erfolgt auf die Landesregierung, wenn für die Anlage eine gewerberechtliche Genehmigung des Landeshauptmannes in erster Instanz erforderlich ist.

Beauftragt der Landeshauptmann die Bezirkshauptmannschaft nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung mit der Durchführung des Verfahrens und der Entscheidung in seinem Namen, so entscheidet die Bezirkshauptmannschaft im Bauverfahren im Namen der Landesregierung.

§ 2 

(1) Die Übertragung umfaßt

-

die Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung und zur Baufreistellung,

-

die Angelegenheiten der Baudurchführung und Bauaufsicht und

-

die baupolizeilichen Maßnahmen.

Von der Übertragung ausgenommen sind die Angelegenheiten nach den §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 4 und § 18 des Stmk. Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Übertragung gilt nur für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist.

(3) Bei einer Mischnutzung gilt die Übertragung nur, wenn die erfaßten baulichen Anlagen überwiegend gewerblichen Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächen anhand der Kubaturen, zu beurteilen.

§ 3 Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Mißstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfaßte bauliche Anlagen betreffen.

§ 4 Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft entscheidet die Landesregierung.

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Baugrundstücke

Das Angebot an Baugrundstücken in Wildon finden Sie im Bereich Aktuelles - Inserate.

Das Grundstück und seine Bebauung

§ 5 Bauplatzeignung: Zunächst muss ein Grundstück für die Bebauung geeignet sein, dh als Bauland gewidmet und grundsätzlich gefahrenfrei sein.

§ 6 Fernwärmeanschlusspflicht (könnte die Gemeinde mit Verordnung nach dem Stmk. Raumordnungsgesetz vorschreiben, in Wildon derzeit nicht)

§ 7 Orientierungsbezeichnung (Hausnummer) und Straßenbeleuchtung. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet auf eigene Kosten eine Hausnummertafel anzubringen.

§ 8 Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter) und Bepflanzung

§ 9 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

§ 10 Kinderspielplätze

§ 11 Einfriedungen und lebende Zäune

§ 12 Straßenflucht-, Bauflucht-, Baugrenzlinie

§ 13 Abstände:
Gebäudeabstand (beiderseitige Geschoßanzahl +4) und
Grenzabstand (Geschoßanzahl +2),

Abstände von Gebäuden zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 24 Stmk. Landes-Straßen-Verwaltungsgesetz (5 Meter zwischen Gebäude und Gemeindestraße, 2 Meter zwischen Einfriedung und Gemeindestraße) - ansonsten Ausnahmebewilligung erforderlich!


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§ 5 Bauplatzeignung

Das Grundstück und seine Bebauung

§ 5 Bauplatzeignung (Stmk. Baugesetz)

(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,

2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie

3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,

4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,

5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. nicht zu erwarten sind und

6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

Landesrecht Steiermark, Quelle: www.ris.bka.gv.at

Der Nachweis über die Bauplatzeignung ist vom Planer im Formular "Angaben zur Bauplatzeignung gem. § 5" zu erbringen. Im Fall von hochwassergefährdeten Gebieten im Bereich Neuwildon ist ausführlich auf diese Problematik einzugehen und die Gefahrenfreistellung nachzuweisen.

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Flächenwidmungsplan u. Bebauungspläne

Der Flächenwidmungsplan (derzeit FWP 4.0 aus 2005) ist eine Verordnung des Gemeinderates und legt die Nutzung aller Grundstücke in einer Gemeinde fest.

Der Flächenwidmungsplan ist ein Planungsinstrument für das gesamte Gemeindegebiet um zB Nutzungskonflikte zu vermeiden oder Gefahren ersichtlich zu machen.

Grundstücke oder Grundstücksteile können als Bauland (mit verschiedenen Baulandkategorien), Freiland (Wald, Wiesen, Felder) oder als Verkehrsfläche (Straßen, Plätze) gewidmet sein.

Bevor Sie ein Grundstück kaufen, ist es ratsam, einen Blick in den Flächenwidmungsplan zu werfen. Der Flächenwidmungsplan enthält grob folgende Informationen:

Die zulässigen Nutzungsarten (Bauland, Verkehrsflächen, Freiland, Vorbehaltsflächen).

Flächen, die durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (Eisenbahn, Landesstraßen, Gewässer, Schießplatz, Versorgungsanlagen für Strom, Wasser, Kanal).

Flächen und Objekte, für die aufgrund von Gesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen (Denkmalschutz, Bodenfundstätten, Ortsbildschutzgebiet).

Flächen, die durch Erdrutsche, Hochwasser, Grundwasser, Vermurung, Steinschlag, Lawinen gefährdet sind (gefährdete Flächen, Gefahrenzonen).

Anlagen und Einrichtungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und religiöse Zwecke (Schulen, Kirchen, Ämter, Feuerwehr, Rotes Kreuz).

Sonstiges (zB geplante Umfahrung).

Bebauungspläne (Verordnung des Gemeinderates) legen für ein bestimmtes Planungsgebiet genauere Vorschriften zur Bebauung fest, so zB Bauplatzgröße, Bebauungsweise (offen/gekuppelt), Bebauungsdichte, Bebauungsgrad, Abstände, Lage, Stellung und Proportionen der Gebäude, Höhe der Gebäude, Dachformen und Dächer, Garagen und Nebengebäude, Vorschriften zur Gestaltung, Verkehrsanlagen, Straßenfluchtlinien, Gestaltung von Parkplätzen, Freiflächen, Einfriedungen, (lebende) Zäune, Angaben zu Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Kanal, Telefon), Abfall-Sammelstellen. 

Bebauungspläne sind Verordnungen des Gemeinderates und detaillierte Planungsinstrumente für einen bestimmten Teil des Gemeindegebietes. Meist werden Bebauungspläne für bestimmte Straßenzüge erlassen. Der Bauwerber ist an die Vorgaben des Bebauungsplanes gebunden und die Einreichplanung hat diese rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bitte, ob für ein Baugrundstück ein Bebauungsplan zu berücksichtigen ist.

Bebauungsrichtlinien sind Verordnungen des Gemeinderates für ein bestimmtes zu bebauendes Grundstück und sind ein Planungsinstrument für die Bebaung.

 

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WebGIS Steiermark

Flächenwidmungspläne, Gefahrenzonenpläne
Der digitale Atlas der Steiermark.

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10.08.2010

Raumplanung Steiermark

Digitale Flächenwidmungspläne im GIS Atlas Steiermark.

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Zur Hochwasserproblematik in Wildon

Kurzgutachten Hochwasser Abflussuntersuchung Mur

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Wassertiefe HQ30

Quelle: Pittino ZT GmbH im Auftrag Amt d. Stmk. Landesregierung, FA 19A Wasserwirtschaftliche Planung

Wasserspiegel Isolinien HQ 30

Quelle: Pittino ZT GmbH im Auftrag Amt d. Stmk. Landesregierung, FA 19A - Wasserwirtschaftliche Planung

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Aufschließungsleistungen

Die Gemeinde kann den Grundeigentümer zu bestimmten Aufschließungsleistungen verpflichten:

§ 14 Grundabtretung für Verkehrsflächen
§ 15 Bauabgabe
§ 16 Gehsteige

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§ 15 Bauabgabe

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u.dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt EUR 8,72,-/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren. (3)

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1.

Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;

2.

Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3.

Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen;

4.

Erstellung von Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien.

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:

1.

bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;

2.

bei Nebengebäuden.

Wasserleitungsbeitrag

Bei Neubau und Zubau wird ein Wasserleitungsbeitrag bescheidmäßig vorgeschrieben. Derzeit beträgt der Einheitssatz 10,395 Euro pro m² bebaute Fläche.

Die laufende Wasserbezugsgebühr beträgt 1,15 Euro pro m3.

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Kanalisationsbeitrag

Bei Neubauten und Zubauten wird einmalig ein Kanalisationsbeitrag bescheidmäßig vorgeschrieben. Der Einheitssatz beträgt derzeit 14,39 Euro pro m² Bruttogeschoßfläche.

Der Kanalisationsbeitrag dient zur Finanzierung des Kanalsystems, Pumpstationen und der Abwasserreinigungsanlage.

Nach Bezug des Gebäudes wird die Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben, derzeit 0,68 Euro pro m3 (nach Wasserverbrauch). Die Kanalgebühr nach Fläche beträgt 0,495 Euro pro m2.

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Einteilung der Bauvorhaben

Das Stmk. Baugesetz unterscheidet Bauvorhaben und macht davon die jeweilige Verfahrensart, um zu einer Baubewilligung zu kommen, abhängig. Grob unterteilt werden

  1. baubewilligungspflichtige (§ 19) Vorhaben (grundsätzlich alle Bauvorhaben, sofern nicht eine Ausnahme nach § 20 oder § 21 Stmk. BauG zutrifft.
  2. anzeigepflichtige (§ 20) Vorhaben (mit Erleichterungen im Anzeigeverfahren nach § 33 Stmk. BauG) und
  3. bewilligungsfreie (§ 21) Bauvorhaben (allerdings Mitteilungspflicht an die Baubehörde!)

Die Beurteilung, welches Bauvorhaben und wie das Verfahren abläuft, obliegt der Baubehörde.

 

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§ 19 Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu , Zu oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen; (7)

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluß sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m; (5)

5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen; (5)

6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;

7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude.

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§ 20 Anzeigepflichtige Vorhaben

Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu , Zu oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben; (5)

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu und Abfahrten;

b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d) Nebengebäuden, jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen. (5)

3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Werbe und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen,Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);

b) Umspann und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;

c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m; (5)

d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen; (5)

e) sichtbaren Antennen und Funkanlagentragmasten; (4)

f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben; (5)

5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.

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§ 21 Baubewilligungsfreie Vorhaben

(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; (5)

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten; (5)

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Solar und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;  

5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen; (2)

6. Werbe und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.

(2) Bewilligungsfrei sind überdies:

1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;

2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;

3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z. 7 fallenden baulichen Anlagen; (5)

5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m. (5)

(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht , Baugrenz und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

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Sachverständige

Im Zuge des Bauverfahrens werden bei Bedarf folgende Sachverständige beigezogen:

Bausachverständiger
DI Reinhold Heidinger
Quergasse 2
8430 Leibnitz
Tel. 03452 / 855 21-0
Fax 03452 / 855 21- 27
E-Mail
buero@heidinger-schwarzl.at
Webseite www.heidinger-schwarzl.at

Brandschutz-Sachverständiger
Johann Werschitz, Rauchfangkehrermeister
Grazerstraße 10
8410 Wildon
Tel. 03182 / 2531
Fax 03182 / 2531 - 4
Mobil 0664 / 18 19 868
E-Mail
werschitzrauchfkm@aon.at

Sachverständiger Raumplanung
DI Gerhard Vittinghoff
Sandgasse 25c/26
8010 Graz
Tel. 0316 / 81 94 42
Fax 0316 / 81 94 42
E-Mail
zt.vittinghoff@aon.at

Medizinischer Sachverständiger
Dr. Ernst Fürnau, Distriktsarzt
Hauptplatz 45
8410 Wildon
Tel. 03182 / 26 51
E-Mail
dref@gmx.at

Sachverständiger Ortsbildschutz
DI Johann Oster
St. Georgen 14
8413 St. Georgen an der Stiefing
Tel. 031 83 / 72 18 - 0
Fax 031 83 / 72 18 - 4
E-Mail
office@archos.at
Webseite www.archos.at

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Leitungsträger

Vor Ausführung von Baumaßnahmen ist es sinnvoll die Leitungsträger vorab zu informieren um Beschädigungen bei Grabungsarbeiten zu verhindern.

Wasserversorgung
Marktgemeindeamt Wildon
Hauptplatz 55
8410 Wildon
Tel. 03182 / 32 27

Regenwasserkanal
Marktgemeindeamt Wildon
Hauptplatz 55
8410 Wildon
Tel. 03182 / 32 27

Abwasserkanal
Abwasserverband Grazerfeld
Untere Aue 20
8410 Wildon
Tel. 03182 / 33 25
Fax 03182 / 33 25 - 9000
E-Mail
vka@awvgrazerfeld.at
Webseite www.avwgrazerfeld.at

Stromleitungen
Energie Steiermark
Energie Wildon Obdach GmbH
Ing. Günter Grabenbauer
Leonhardgürtel 10
8010 Graz
Tel. 0316) 293 021-55720
Fax 0316) 293 021-25729
E-Mail
guenter.grabenbauer@e-steiermark.at

Stromanschluss
Franz Reissner
Tel. 0316 / 293021-55733
Fax 0316 / 293021-55721
Mobil 0664 / 616 57 33
E-Mail
franz.reissner@e-steiermark.com

Telefonleitungen
Telekom Austria TA AG
Lasallestraße 9
1020 Wien
Tel. 0800 100 800
Kundenservice 0800 100 100
Webseite
www.telekom.at

Adria Wien Pipeline GmbH (AWP)
DI Reinhard Kanduth
St. Ruprechter Straße 113
9020 Klagenfurt
Tel. 0463 / 56 990-25
Fax 0463 / 56 990-54
Hotline 0800 / 21 00 15 (Notruf)
E-Mail
reinhard.kanduth@awp.co.at
Webseite www.awp.at

Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG)
Wiedner Hauptstraße 120 - 124
1050 Wien
Tel. 01 / 59 75 116
E-Mail
tag@taggmbh.at
Webseite www.taggmbh.at

Eisenbahntrasse
ÖBB Immobilienmanagement GmbH
Region Süd - Verfahrensmanagement
Ing. Werner Smeh
Bahnhofgürtel 59
8020 Graz
Tel. 0316 / 93 000 -573
Fax 0316 / 93 000 - 1330
E-Mail
werner.smeh@oebb.at

Landesstraßen
L 215 Richtung St. Georgen an der Stiefing
L 371 Richtung Mellach
LB 67 Grazer- und Leibnitzerstraße

Baubezirksleitung Leibnitz
Abteilung Straßenbau
Marburger Straße 75
8435 Wagna
Tel. 03452 / 820 97
Fax 03452 / 820 97-29
E-Mail
bbllb@stmk.gv.at

Gewässeraufsicht
Kainach, Mur, Rückhaltebecken

Abteilung Wasserwirtschaft
Marburger Straße 75
8435 Wagna
Tel. 03452 / 820 97
Fax 03452 / 820 97-29
E-Mail
bbllb@stmk.gv.at


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§ 22 Bauansuchen

§ 22 Ansuchen

 (1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

2.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;

3.

der Nachweis, daß die zu bebauende Grundstücksfläche sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, besteht. Der Nachweis kann entfallen

für bestehende Bauten,

für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei

Grundstücke erstrecken,

- wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt, (5)

sowie bei land und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;

4.

ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke (Anrainerverzeichnis);

5.

Angaben über die Bauplatzeignung;

6.

das Projekt in zweifacher Ausfertigung (Einreichplan, Baubeschreibung, Energieausweis, Berechnungen, Gutachten).

(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand und Schallschutzes u.dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.

(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z. 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

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§ 23 Einreichunterlagen

§ 23 Projektunterlagen

 (1) Das Projekt hat zu enthalten:

1.

einen Lageplan, der auszuweisen hat:

die Grenzen des Bauplatzes,

die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.),

die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,

die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,

die Grundstücksnummern,

die Grundgrenzen,

die Verkehrsflächen,

die Nordrichtung,

alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,

den bekannten höchsten Grundwasserstand und

einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist;

 

2.

die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;

3.

die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form;

4.

die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind;

5.

alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;

6.

die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten;

7.

die Darstellung der Abwasserentsorgungs und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u.dgl.;

8.

betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:

a)

den Energieausweis gemäß § 43a;

b)

den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 43b, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;

c)

gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 6 lit. e berücksichtigt werden;

9.

gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs und Förderleitungen, Klimaanlagen u.dgl.;

10.

(entfallen) (2) (5)

11.

eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).

(2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z. 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.

(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.

(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht (Architekten und Baumeister).

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§ 32 Abbruch von Gebäuden

Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen:

1.

der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,

2.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist,

3.

ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder Gebäudeteile,

4.

die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und

5.

eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm und Staubschutz sowie Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen.

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§ 38 Benützungsbewilligung

§ 38 Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu , Zu oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu , Zu oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. (5)

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Bauführers oder eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen; (5)

2.

ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch und Abgasfänge von Feuerstätten;

3.

ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;

4.

eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO Anlagen;

5.

im Falle des § 20 Z. 3 lit. g (Hauskanalanlagen oder Sammelgruben)nur eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers. (5)

(3) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden darf.

(4) Die Benützungsbewilligung ist auf Grund der Aktenlage zu erteilen, wenn die Unterlagen gem. Abs.2 vorliegen.

(5) Wird in den Fällen des § 19 Z. 1 und Z. 3 sowie § 20 Z. 1 und Z. 2 lit. b keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z. 1 vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen. (5)

(6) Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen,wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht, bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.

(7) Die Benützungsbewilligung kann bei einer der genannten Voraussetzungen auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen.

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