Marktgemeinde Wildon Steiermark Südsteiermark

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Amtstafel

Halten von Wildtieren - Information der BH Leibnitz

Aufgrund der Vorfälle in den letzten Wochen möchte das Veterinärreferat der BH Leibnitz über die tierschutzrechtlichen Vorgaben, die bei der Haltung von Wildtieren einzuhalten sind, informieren.

 

Der Begriff „Wildtiere“ umfasst alle Tiere außer Haus- und Heimtiere.

Die Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren sind in der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 486/2004 idgF BGBl 384/2007) angeführt.

Wildtiere, die besondere Ansprüche (Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis, Sozialverhalten) an die Haltung stellen sind in § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung aufgezählt (z.B. alle Amphibien dazu zählen die Schwanz- und Froschlurche und Reptilien dazu zählen 35 Schildkröten-Arten, 68 Schlangen-Arten, 23 Echsen-Arten, 8 Chamäleon-Arten und 7 Krokodil-Arten, aber auch die Wildtierarten der Vögel (ausgenommen im Wesentlichen Nymphen- und Wellensittiche) und alle Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden).

 

Diese Wildtiere dürfen nur nach vorheriger Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gehalten werden.

Die Anzeige hat zu enthalten:

Ø       Name und Anschrift des Halters,

Ø       Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere,

Ø       Ort der Tierhaltung

Ø       Größe z.B. der Terrarien

Ø       Nummer der CITES-Papiere und

Ø       weitere Angaben, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind, zu enthalten (§ 25 (1) TSchG).

 

Das gleiche gilt für Schalenwild, das in Gehegen ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird sowie für Strauße, wenn die Haltung gewerbsmäßig erfolgt. In diesen Fällen  ist ebenfalls eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, die Mindestanforderungen regeln die Anlagen 7 und 8 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II 485/2004 idgF. BGBl 530/2006.

 

Aus Tierschutzgründen ist die Haltung bestimmter Wildtierarten (§ 9 der 2. Tierhaltungsverordnung sieht dies z. B. für Menschenaffen, Rüsseltiere, Giraffen, Großbären etc. vor) verboten.

Das Verbot umfasst jene Tierarten, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass die Anforderungen, die die Haltung und Pflege dieser Tiere stellen, von herkömmlichen Tierhaltern nicht erfüllt werden können.

 

Unabhängig von den tierschutzrechtlichen Bestimmungen darf auf die Zuständigkeit der Gemeinden gemäß § 3c Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl 24/2005 idgF 19/2009 hingewiesen werden:

 

Halten von gefährlichen Tieren

(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.

(2) Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

 

In solchen Verfahren kann das Veterinärreferat allenfalls als sachverständig hinzugezogen werden.

 

09.08.2010

Entwurf ÖEK 4.02 und FWP 4.07, VO Text und Plan

Mitteregger, Am Schloßberg
Entwurf Änderung ÖEK 4.02 und FWP 4.07
Verordnungstext, Plan und Erläuterungsbericht

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09.08.2010

Kundmachung Änderung Flächenwidmungsplan 4.07

Mitteregger, Am Schloßberg
Aushang von 9. August bis 4. Oktober 2010

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09.08.2010

Kundmachung Änderung Örtliches Entwicklungskonzept 4.02

Mitteregger, Am Schlossberg
Aushang vom 9. August bis 4. Oktober 2010

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13.08.2010

Wahlkundmachung Nr. 6/2

Vorgezogener Wahltag: Besondere Wahlbehörde

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13.08.2010

Wahlkundmachung Nr. 6/1

"fliegende" Wahlbehörde

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13.08.2010

Wahlkundmachung Nr. 5/2a

Vorgezogener Wahltag: Wahllokal, Wahlzeit, Verbotszone

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13.08.2010

Wahlkundmachung Nr. 5/1b

Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlzeit, Verbotszonen, Strafbestimmungen

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13.08.2010

Wahlkundmachung: Wahlkartenwähler

Wahllokale für Wahlkartenwähler (Nicht-Wildoner)

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09.08.2010

Wahlkundmachung Nr. 3 Auflage Wählerverzeichnis

Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis für die Landtagswahl vom Dienstag, 10. bis Samstag, 14. August, 8 - 12 Uhr, Donnerstag 12. August auch von 14 - 20 Uhr.

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09.08.2010

Wahlkundmachung Nr. 2 - Wahlbehörden

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09.08.2010

Wahlkundmachung Nr. 2 - Anhang

Liste der Mitglieder der Wahlbehörden für die Landtagswahl.

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20.07.2010

Wahlkundmachung Nr. 1 Ausschreibung Landtagswahl

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14.07.2010

Kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) Hengist - Entwurf

Der KEK Hengist Entwurf soll bei der Kleinregionsversammlung am Donnerstag, 15. Juli 2010, beschlossen werden.

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Kundmachung Dienste Amtstierärzte

In der Beilage wird die getroffene Bereitschaftsdiensteinteilung  für das III. Quartal 2010 für allgemeine amtstierärztliche Interventionen (jeweils von Montag 8.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr der darauf folgenden Woche) übermittelt. 

Für den Fall, dass der eingeteilte Amtstierarzt unter der angeführten Telefonnummer nicht erreicht werden kann, möge ein anderer auf der Liste angeführter Amtstierarzt verständigt werden. Ist keiner auf der Liste angeführter Amtstierarzt erreichbar, so ist die Landeswarnzentrale, Tel. 0316 / 8767 – 77, zu verständigen.

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Merkblatt Hunde halten und führen

 

 

Foto: Ofner

Poolbefüllung bitte melden!

Bevor Sie Ihr Schwimmbad in Wildon befüllen, melden Sie den Wasserverbrauch bitte im Gemeindeamt, dann kann die Kanalisationsgebühr erlassen werden. E-mail bitte an: gemeinde.fu@wildon.steiermark.at
oder telefonisch unter 03182 / 32 27, Fax DW 22, bei Frau Fuchs mitteilen.

 

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Kundmachung GR Sitzungsplan 2010

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Umweltschutzverordnung Wildon

Gartenarbeiten (Rasenmähen)

Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 19:30 Uhr

Samstag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Hausarbeiten

Lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten dürfen nur von Montag bis Samstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden.

An Sonn- und Feiertagen wird bitte nicht mit lärmbelästigenden Geräten gemäht und gearbeitet!

Ausgenommen davon sind Tätigkeiten im Rahmen eines land– und forstwirtschaftlichen Betriebes.

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